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GNotKG § 100 Güterrechtliche Angelegenheiten

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Der Geschäftswert

1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und
2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.

(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.

(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 WF 27/25
16. Oktober 2025
11 WF 27/25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
19 W 51/24 (Wx) 7. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 11 W 1306/23 e
28. August 2024
11 W 1306/23 e 28. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 76/23 (Wx)
14. Mai 2024
19 W 76/23 (Wx) 14. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 70/23
11. September 2023
10 W 70/23 11. September 2023
Beschluss vom Landgericht Offenburg (4. Zivilkammer) - 4 OH 17/22
22. August 2023
4 OH 17/22 22. August 2023
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 11/21
9. Mai 2023
19 OH 11/21 9. Mai 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 234/22
19. April 2023
XII ZB 234/22 19. April 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 W 855/22
9. Mai 2022
8 W 855/22 9. Mai 2022
Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 96/19
26. Januar 2021
9 W 96/19 26. Januar 2021