Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 70/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin hat mit Urkunde vom 12. Februar 2019 eine zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Ehefrau geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet; ihre Kosten hat sie gegenüber dem Antragsteller unter dem Datum des 2. Januar 2020 abgerechnet. Aufgrund von Beanstandungen des Bezirksrevisors hat sie am 12. November 2021 eine korrigierte Kostenrechnung erstellt. Unter anderem hat sie eine 2,0-Gebühr für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung nach einem Geschäftswert von 1.854.381,- € abgerechnet und den Geschäftswert anhand folgender Einzelwerte berechnet: Vermögen Mann: 1.301,600,- €; Vermögen Frau: 190.000,- €; Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: 5.000,- €; Ausgleichszahlung: 290.000,- €; Kindesunterhalt: 67.781,- €.
4Mit Schriften vom 6. August 2021 und vom 23. November 2021 hat der Antragsteller die Überprüfung beider Kostenrechnungen beantragt und Einwände gegen den der Rechnung zugrunde gelegten Geschäftswert für die Scheidungsfolgenvereinbarung erhoben. Dazu hat er geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Vereinbarung habe er nicht über das ihm zugeschätze Vermögen von 1.301.600,- € verfügt, sondern nur über ein Vermögen in Höhe von 690.000,- €. Von diesem Vermögen habe er 290.000,- € auf dem Anderkonto der Antragsgegnerin hinterlegt und über diesen Betrag verhalte sich die abgerechnete Verwahrgebühr.
5Die Antragsgegnerin ist den Einwendungen des Antragstellers entgegengetreten und nach Anhörung der Präsidentin des Landgerichts hat das Landgericht Düsseldorf die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 12. November 2021 mit Beschluss vom 9. Mai 2023 bestätigt. Den Geschäftswert für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung habe die Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zutreffend ermittelt. Nachdem der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner Vermögenswerte trotz mehrfacher Anfragen der Antragsgegnerin nicht nachgekommen sei, habe die Antragsgegnerin sein Reinvermögen ermessensfehlerfrei geschätzt, § 95 Satz 3 GNotKG. Eine nachträgliche Korrektur komme nicht mehr in Betracht. Die mit einem Betrag von 290.000,- € vereinbarte Ausgleichszahlung sei werterhöhend zu berücksichtigen, denn es handele sich insofern um einen besonderen Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 111 Nr. 2 GNotKG. Der Antragsteller und seine damalige Ehefrau hätten in der beurkundeten Vereinbarung nicht schlicht den Güterstand gewechselt, sondern eine über einen Zugewinnausgleich hinausgehende Vermögensauseinandersetzung vereinbart, nämlich die umfassende Abgeltung sämtlicher Ansprüche durch Zahlung von 290.000,- €.
6Gegen den ihm am 13. Juni 2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 29. Juni 2023, mit der er eine weitergehende Begründung ankündigt, vorab schon seine Beanstandungen zu der Schätzung seines Vermögens wiederholt und vertieft.
7Nachdem eine weitere Stellungnahme nicht mehr eingegangen ist, hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 3. August 2023 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung vorzulegen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9II.
10Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 12. November 2021 bestätigt. Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin in ihrer Kostenrechnung eine 2,0-Beurkundungsgebühr abgerechnet und diese nach einem Geschäftswert von 1.854.381,- € ermittelt. Der der Abrechnung zugrunde gelegte Geschäftswert ist aus den bereits vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, richtig bemessen.
11Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2023, das auch nach Eingang der Akten beim Senat nicht mehr ergänzt worden ist, gibt lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:
12Anders als der Antragsteller geltend macht, rechtfertigen seine zwischenzeitlich erfolgten Angaben zu seinem Vermögen keine andere Geschäftswertbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob seine Angaben ausreichend konkret und richtig sind. Der Antragsteller verkennt nämlich die rechtlichen Konsequenzen der ihm anzulastenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten.
13Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Wertermittlung, § 95 Satz 1 GNotKG, und zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Erklärungen über tatsächliche Umstände, § 95 Satz 2 GNotKG, nicht nach, ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 95 Satz 3 GNotKG. Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt – in seiner Beschwerdeschrift scheint der Antragsteller selbst seine verzögerte Mitwirkung einzuräumen – und die Antragsgegnerin hat sodann von dem ihr gemäß § 95 Satz 3 GNotKG zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Wird sodann die gerichtliche Überprüfung einer Notarkostenrechnung beantragt, beschränkt sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf die Frage, ob der Notar von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (Senat NotBZ 2019, 219). Letztgenannte Frage hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, bejaht. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte sein Vermögen ja auch fiktiv mit 10 Mio. € schätzen können, verfängt nicht. Entsprechendes ist schon nicht geschehen, im Übrigen wäre eine solche Schätzung ermessensfehlerhaft und im Verfahren nach § 127 GNotKG zu beanstanden gewesen, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltpunkte für die Schätzung eines Reinvermögens des Antragstellers in dieser Höhe ergeben hätten.
14Soweit der Antragsteller ohne weitere Begründung erneut eine doppelte Berücksichtigung der von ihm in Höhe von 290.000,- € zu leistenden Ausgleichszahlung beanstandet, sei er auf die zutreffenden und aus Rechtsgründen nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu § 111 Nr. 2 GNotKG verwiesen.
15Das schließlich vom Antragsteller gezogene Fazit, der Geschäftswert setzte sich aus dem Vermögen seiner damaligen Ehefrau, seinem eigenen Vermögen und dem Kindesunterhalt zusammen, ist nicht richtig. Bei der Bestimmung des Geschäftswertes sind vielmehr auch der beurkundete Unterhaltsverzicht und überdies – wie soeben ausgeführt – auch die Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.
16III.
17Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 84 FamFG.
18Eine Wertfestsetzung von Amts wegen ist entbehrlich, da im hiesigen Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt (GNotKG KV 19110).
19Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich, §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 70 FamFG.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 25/23
7. Februar 2025
|
20 W 25/23 | 7. Februar 2025 |
Referenzen
- GNotKG § 100 Güterrechtliche Angelegenheiten 1x
- GNotKG § 95 Mitwirkung der Beteiligten 5x
- GNotKG § 111 Besondere Beurkundungsgegenstände 2x
- GNotKG § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde 1x
- GNotKG § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- GNotKG § 130 Gemeinsame Vorschriften 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x