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GNotKG § 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
19 W 51/24 (Wx) 7. April 2025
Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 96/19
26. Januar 2021
9 W 96/19 26. Januar 2021