Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
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GNotKG § 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
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19 W 51/24 (Wx) | 7. April 2025 |
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Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 96/19
26. Januar 2021
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9 W 96/19 | 26. Januar 2021 |