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GNotKG § 98 Vollmachten und Zustimmungen

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht.

(2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen.

(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.

(5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
19 W 51/24 (Wx) 7. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 25/23
7. Februar 2025
20 W 25/23 7. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 OH 7/23
19. April 2024
5 OH 7/23 19. April 2024
Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 96/19
26. Januar 2021
9 W 96/19 26. Januar 2021
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 328/19
5. Dezember 2019
1 UF 328/19 5. Dezember 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 WF 37/18
19. März 2018
20 WF 37/18 19. März 2018
Beschluss vom Landgericht Stendal (3. Zivilkammer) - 23 OH 2/16
31. März 2017
23 OH 2/16 31. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 22/17
20. Februar 2017
17 WF 22/17 20. Februar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 W 20/15
27. Januar 2015
2 W 20/15 27. Januar 2015