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GNotKG § 39 Auskunftspflichten

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht, hat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Geschäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mitzuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung ist. Auf Ersuchen des Gerichts hat der Notar, der Erklärungen beurkundet hat, die bei Gericht eingereicht worden sind, oder Unterschriften oder Handzeichen unter oder qualifizierte elektronische Signaturen an solchen Erklärungen beglaubigt hat, in entsprechendem Umfang Auskunft zu erteilen.

(2) Legt das Gericht seinem Kostenansatz einen von Absatz 1 abweichenden Geschäftswert zugrunde, so ist dieser dem Notar mitzuteilen. Auf Ersuchen des Notars, der Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, die bei Gericht eingereicht werden, hat das Gericht über die für die Geschäftswertbestimmung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 74/24 (Wx)
12. Dezember 2024
19 W 74/24 (Wx) 12. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 115/18 Kost
11. Juli 2018
34 Wx 115/18 Kost 11. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 93/16
23. Juni 2016
I-10 W 93/16 23. Juni 2016
Beschluss vom Amtsgericht Beckum - 100 Lw 47/15
3. September 2015
100 Lw 47/15 3. September 2015