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GNotKG § 56 Teile des Verfahrensgegenstands

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

(3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 6/23 [AktE]
26. Oktober 2023
26 W 6/23 [AktE] 26. Oktober 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 6/23
26. Oktober 2023
26 W 6/23 26. Oktober 2023
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 63/17
20. Februar 2018
2 W 63/17 20. Februar 2018