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GNotKG § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10über 70 Jahren 5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 35/26 e
16. April 2026
34 Wx 35/26 e 16. April 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 212/24
31. Oktober 2025
20 W 212/24 31. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 T 4062/25
30. September 2025
12 T 4062/25 30. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
19 W 51/24 (Wx) 7. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 15 W 200/25
24. Februar 2025
15 W 200/25 24. Februar 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9x W 14/24, 9 Wx 14/24
24. Februar 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 18/23 (Wx)
19. Dezember 2024
19 W 18/23 (Wx) 19. Dezember 2024
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 259/24
28. Oktober 2024
7 T 259/24 28. Oktober 2024
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 OH 6/21
9. Oktober 2024
25 OH 6/21 9. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 5/24
18. September 2024
2 Wx 5/24 18. September 2024