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GNotKG § 68 Verhandlung über Dispache

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 7/22 Lw
1. März 2022
13 W 7/22 Lw 1. März 2022