Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.
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GNotKG § 68 Verhandlung über Dispache
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 7/22 Lw
1. März 2022
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13 W 7/22 Lw | 1. März 2022 |