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GNotKG § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 7/22 Lw
1. März 2022
13 W 7/22 Lw 1. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 231/18
23. November 2018
15 W 231/18 23. November 2018