(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.
(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.
(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.
(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 7/22 Lw
1. März 2022
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13 W 7/22 Lw | 1. März 2022 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 231/18
23. November 2018
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15 W 231/18 | 23. November 2018 |