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GNotKG § 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 212/24
31. Oktober 2025
20 W 212/24 31. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 259/24
28. Oktober 2024
7 T 259/24 28. Oktober 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 Wx 6/22
20. April 2023
9 Wx 6/22 20. April 2023
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 59/23
14. Februar 2023
7 T 59/23 14. Februar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (7. Zivilsenat) - 7 W 33/21
6. Mai 2021
7 W 33/21 6. Mai 2021