Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 59/23
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23.01.2023 über die Zurückweisung der Erinnerung des Betroffenen vom 08.10.2022 gegen die Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts vom 05.10.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.)
- 1
Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde vom 27.01.2023 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 23.01.2023 über den Kostenansatz des Amtsgerichts vom 05.10.2022.
- 2
Das Amtsgericht Ahrensburg (Az.: 80 XVII 648/21) hat für den Betroffenen durch Beschluss vom 08.12.2021 eine vorläufige Betreuung, befristet bis zum 07.06.2022, eingerichtet. Zugleich hat es die Beteiligte zu 2) zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene an einer schweren Lungenerkrankung leide und sich im künstlichen Koma befinde.
- 3
Durch Beschluss vom 30.03.2022 hat das Amtsgericht Ahrensburg das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Lübeck abgegeben.
- 4
Mit Verfügung vom 27.04.2022 hat das Amtsgericht Lübeck mitgeteilt, dass geprüft werde, ob die Betreuung in eine ordentliche Betreuung umzuwandeln sei. Die Beteiligte zu 2) hat hierauf mit Schriftsatz vom 29.04.2022 gebeten, dass die Betreuung am 31.12.2022 enden solle. Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 04.05.2022 gebeten, die Betreuung an die Beteiligte zu 2) zu übertragen. Zugleich hat der Betroffene gebeten, dass das Gericht von der beabsichtigten Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand nehmen möge. Unter dem 17.05.2022 hat das Amtsgericht einen Sachverständigen zur Prüfung, ob es einer Einrichtung einer Betreuung bedarf, bestellt. Dieser hat am 19.05.2022 sein Gutachten erteilt.
- 5
Durch Beschluss vom 30.05.2022 hat das Amtsgericht die vorläufige Betreuung bis längstens zum 30.08.2022 verlängert. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass ein dringendes Bedürfnis bestehe, da Entscheidungen zu treffen seien, deren Verzögerung mit erheblichen Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Für die Einrichtung einer ordentlichen Betreuung seien noch nicht alle Verfahrensschritte durchgeführt worden.
- 6
Mit Schriftsatz vom 24.07.2022 hat die Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass das Einverständnis zu einem ordentlichen Betreuungsbeschluss bis zum 31.12.2022 gegeben werde. Auch der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 24.07.2022 erklärt, dass er mit einer Betreuung durch die Beteiligte zu 2) einverstanden sei.
- 7
Mit Beschluss vom 15.08.2022 hat das Amtsgericht für den Betroffenen eine Betreuung in der Hauptsache eingerichtet und festgesetzt, dass bis zum 31.12.2022 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden werde. Zur Betreuerin hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2) bestellt. Zugleich hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet.
- 8
Hiergegen wenden sich der Betroffene und die Beteiligte zu 2) (im Namen des Betroffenen) mit ihrer Beschwerde vom 17.08.2022. Eine Dauerbetreuung sei nicht gewollt. Beantragt worden sei lediglich die Verlängerung der vorläufigen Betreuung bis zum 31.12.2022.
- 9
Auf die Beschwerde des Betroffenen hat die Beschwerdekammer durch Beschluss vom 09.09.2022 (Az.: 7 T 308/22) die Einrichtung der Betreuung aufgehoben. Zur Begründung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine körperliche Behinderung vorliege, die Betreuung nach § 1896 Abs. 1 S. 3 BGB nur auf Antrag eingerichtet werden könne, der Betroffene mit der Beschwerde klargestellt habe, dass der Antrag keine Fortgeltung mehr beanspruche und im übrigen der Betroffene mit gutachterlich festgestelltem freien Willen eine Betreuung (in der Hauptsache) ablehne.
- 10
Unter dem 05.10.2022 hat das Amtsgericht eine Gerichtskostenrechnung an den Betroffenen erteilt. Hierbei hat das Amtsgericht eine Jahresgebühr für die Dauerbetreuung nach Nr. 11101 KV GNotKG auf einen Wert von EUR 12.178,66 in Höhe von EUR 200,-, Auslagen für die Vergütung des Sachverständigen nach Nr. 31005 KV GNotKG in Höhe von EUR 244,40 sowie Auslagen für Zustellungen nach Nr. 31002 KV GNotKG in Höhe von EUR 10,50 angesetzt.
- 11
Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 08.10.2022 Erinnerung erhoben.
- 12
Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 23.01.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene gemäß § 23 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldner der Gerichtskosten von EUR 454,90 sei.
- 13
Die Gebühr gemäß Anlage 1 zum GNotKG, KV Nr. 11101, Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung in Höhe von EUR 200,- sei angefallen. Das Amtsgericht Ahrensburg habe mit Beschluss vom 08.12.2021 im Wege einstweiliger Anordnung die Beteiligte zu 2) als vorläufige Betreuerin bestellt. Mit der Bestellung der vorläufigen Betreuerin sei die Jahresgebühr von EUR 200,- als Mindestgebühr angefallen. Denn gemäß Vorbemerkung 1 Abs. 1 KV GNotKG würden sich die Gebühren im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Hauptabschnitt 6 bestimmen. Gemäß Hauptabschnitt 6 Vorbemerkung 1.6.1 würden in Betreuungssachen von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Gemäß Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG würden in Betreuungssachen von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR betrage. Dies sei der Fall. Mit Anordnung der vorläufigen Betreuung durch das Amtsgericht Ahrensburg sei die Gebühr gemäß § 8 GNotKG fällig und habe das Vermögen des Betroffenen ausweislich Vermögensverzeichnis abzüglich EUR 25.000 Schonvermögen EUR 12.178,66 betragen.
- 14
Maßgeblich für den Gebührenanfall sei die vorläufige Betreuerbestellung des Amtsgerichts Ahrensburg mit Beschluss vom 08.12.2021. Auf die Einrichtung einer ordentlichen Betreuung sowie die Aufhebung dieses Beschlusses durch die Beschwerdekammer sei es nicht angekommen.
- 15
Die Auslagen gemäß Anlage 1 zum GNotKG, KV Nr. 31005, Auslagen nach dem JVEG zu zahlende Beträge in voller Höhe, hier Vergütung für Sachverständige in Höhe von EUR 244,40 seien angefallen. Das Amtsgericht habe nicht lediglich im ordentlichen Verfahren, sondern wegen ausstehenden Berichts der Betreuungsbehörde und insbesondere wegen erneuten Krankenhausaufenthalts des Betroffenen ohne Durchführung des für den 02.06.2022 anberaumten Anhörungstermins die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Ahrensburg, befristet bis zum 07.06.2022, mit Beschluss vom 30.05.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung verlängert. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seien gegeben. Gemäß Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 KV GNotKG würden in Betreuungssachen von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Gemäß Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG würden in Betreuungssachen von dem Betroffenen Gebühren (gemäß Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 KV GNotKG mithin auch Auslagen) nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr (hier: Auslagen) sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 EUR betragen würden. Dies sei der Fall. Bei Anordnung der Verlängerung der vorläufigen Betreuung durch das Amtsgericht Lübeck seien die Auslagen gemäß § 8 S. 2 GNotKG sofort nach ihrem Entstehen fällig und habe das Vermögen des Betroffenen ausweislich Vermögensverzeichnis abzüglich EUR 25.000 Schonvermögen EUR 12.178,66 betragen. Maßgeblich für den Anfall der Auslagen sei die vorläufige Betreuungsverlängerung des Amtsgerichts Lübeck mit Beschluss vom 30.05.2022. Auf die Einrichtung einer ordentlichen Betreuung sowie die Aufhebung dieses Beschlusses durch die Beschwerdekammer sei es nicht angekommen.
- 16
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit Schriftsatz vom 27.01.2023. Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt, dass keine Dauerbetreuung beantragt worden sei, insofern könnte keine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 200,- angefallen sein. Da keine Dauerbetreuung beantragt worden sei, sei auch kein Verfahren zur Prüfung einzuleiten gewesen. Insofern sei die Vergütung des Sachverständigen nicht zulässig. Auch die Verlängerung der vorläufigen Betreuung bis zum 30.08.2022 sei nicht beantragt worden.
- 17
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 03.02.2023 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.
II.)
1.)
- 18
Die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde formgerecht eingelegt (vgl. § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG). Eine Beschwerdeberechtigung ist gegeben. Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG).
2.)
- 19
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
- 20
Zu Recht hat das Amtsgericht eine Gebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG in Höhe von EUR 200,- angesetzt. Zunächst ergibt sich aus Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 16110 KV GNotKG, dass in dem Fall, dass das einstweilige Betreuungsverfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet, Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 KV GNotKG wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers anfallen. So liegt es hier, nachdem das Amtsgericht Ahrensburg durch Beschluss vom 08.12.2021 eine vorläufige Betreuung für den Betroffenen eingerichtet hat. Auch die Voraussetzungen entsprechend Nr. 11101 KV GNotKG liegen vor. Nach dieser Regelung entsteht eine Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung. Der Begriff der „Dauerbetreuung“ ist vom BGB nicht vorgegeben, sondern Ausdruck einer gebührenrechtlichen Differenzierung zwischen Betreuungen „für einzelne Rechtshandlungen“ und Betreuungen, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind. Betreuung im Sinne des Hauptabschnitts 1 ist auch die vorläufige Betreuung. Dies ergibt sich, wie erwähnt, aus Abs. 2 S. 2 der Anm. zu 16110 KV GNotKG, die eben eindeutig auf die Gebühren nach Hauptabschnitts 1 verweist, damit auch auf Nr. 11101 KV GNotKG. Da die vorläufige Betreuung länger als drei Monate andauerte (vgl. Anm. Abs. 3 zu Nr. 11101 KV GNotKG), ist unerheblich, dass die vorläufige Betreuung verlängert, eine Betreuung in der Hauptsache eingerichtet und später wieder aufgehoben worden ist. Kostenschuldner der Jahresgebühr ist der Betroffene nach § 23 Nr. 1 GNotKG. Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden.
- 21
Zu Recht hat das Amtsgericht weiterhin Auslagen für die Sachverständigenvergütung nach Nr. 32005 KV GNotKG in Höhe von EUR 244,40 angesetzt. Weder der Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG noch der Fälligkeit dieser Auslagen nach § 8 S. 2 GNotKG kann entgegengehalten werden, dass die von dem Amtsgericht durch Beschluss vom 15.08.2022 in der Hauptsache eingerichtete Betreuung von der Beschwerdekammer durch Beschluss vom 09.09.2022 aufgehoben worden ist.
- 22
Durchaus hätte sich allerdings die Frage der Berechtigung einer Inanspruchnahme von Sachverständigenkosten stellen können, wenn nach Einrichtung einer vorläufigen Betreuung ein Hauptsachebetreuungsverfahren eingeleitet wird und im Rahmen dessen ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, es dann jedoch nicht zur Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache kommt. Denn in einer solchen Konstellation stünde das Kosten verursachende Sachverständigengutachten nicht in Zusammenhang mit der zuvor eingerichteten und zur Kostenschuldnerschaften nach § 23 Nr. 1 GNotKG führenden vorläufigen Betreuung. Daran ändert auch die Vorbemerkung 1.1.1 nichts, denn diese bezieht sich nur auf Gerichtsgebühren und nicht auch auf Auslagen.
- 23
Hier liegt es jedoch anders. Zwar ist die Einrichtung der Betreuung in der Hauptsache durch die Beschwerdekammer aufgehoben worden. Jedoch hat das Amtsgericht den Beschluss über die Einrichtung der Betreuung für sofort wirksam erklärt (§ 287 Abs. 2 FamFG). Die Wirksamkeit einer Entscheidung hat zur Folge, dass deren rechtsgestaltende Wirkung ex nunc eintritt (vgl. Giers in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 287 FamFG, Rn. 5). Der Beschluss erlangt also Eintritt der Wirksamkeit eine volle Verbindlichkeit für den Rechtsverkehr (vgl. Jokisch in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 40 FamFG, Rn. 3). Die Wirkung eines wirksamen Beschlusses trifft aber nicht nur materiell-rechtlich ein, sondern auch verfahrensrechtlich (vgl. Jokisch in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 40 FamFG, Rn. 3). Nichts anderes kann für die Wirkung auf kostenrechtlicher Ebene gelten.
- 24
Der Aufhebung der Einrichtung der Betreuung durch den Beschluss der Beschwerdekammer vom 09.09.2022 kommt - jedenfalls kostenrechtlich - keine Rückwirkung zu. Für eine kostenrechtliche Rückwirkung der Aufhebungsentscheidung besteht auch kein Bedürfnis. So führt beispielsweise materiell-rechtlich die Aufhebung einer Betreuerbestellung nicht zu einer Unwirksamkeit der bereits vorgenommenen Rechtshandlungen. Diese bleiben, wenn die Person zum Abschluss der Rechtshandlungen aufgrund der aufgehobenen Entscheidung formell berechtigt war, wirksam. Auch wäre es beispielsweise nicht gerechtfertigt, wenn - vergütungsrechtlich - die Aufhebung einer wirksamen Betreuerbestellung dazu führen würde, dass nachträglich die Vergütung für den bestellten Betreuer entfallen würde; denn der Betreuer hat auf der Grundlage des wirksamen Beschlusses über die Einrichtung der Betreuung seine Betreuertätigkeit entfaltet. Ebenso muss auch dabei bleiben, dass entstandene Gerichtskosten nicht allein deshalb entfallen, wenn die wirksame Einrichtung der Betreuung nachträglich durch die Rechtsmittelinstanz wieder aufgehoben wird; denn auch das Betreuungsgericht ist auf der Grundlage des wirksamen Beschlusses über die Einrichtung der Betreuung weiter tätig geworden. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des nach seinem Wortlaut auf materiell-rechtliche Wirkungen beschränkten § 47 FamFG, der gerade das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf den Bestand einer wirksam gewordenen Gerichtsentscheidung schützen soll (vgl. im übrigen auch LG Berlin BeckRS 2022, 26923 zu Fragen einer rückwirkenden Wiedereinsetzung eines Betreuers). Der Sinngehalt dieser Regelung ist auf kostenrechtlicher Ebene entsprechend heranzuziehen.
- 25
Weiterhin hat das Amtsgericht zu Recht Auslagen nach Nr. 31002 KV GNotKG angesetzt. Bei der Jahresgebühr handelt es sich nicht um eine Wertgebühr, so dass Auslagen von der ersten Zustellung an zu berechnen sind.
- 26
Eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG kommt nicht in Betracht. Dem Amtsgericht ist insbesondere kein offenkundiger (schwerwiegender) Fehler unterlaufen. Denn der Betroffene bzw. die Beteiligte zu 2) haben erst mit der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebracht, dass der Betroffene eine Betreuung in der Hauptsache ablehnt bzw. der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung nicht für eine Betreuung in der Hauptsache fortgilt. Das Amtsgericht konnte auch nicht im Hinblick auf § 281 Abs. 1 FamFG von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen. Im Hinblick auf die in Betracht zu ziehenden Aufgabenbereiche war das Amtsgericht zwingend gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insofern ist die Einholung des Gutachtens auch nicht unverhältnismäßig gewesen.
3.)
- 27
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 81 Abs. 8 GNotKG nicht veranlasst.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 80 XVII 648/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 T 308/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 1896 Abs. 1 S. 3 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- GNotKG § 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren 4x
- GNotKG § 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren 3x
- GNotKG § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 4x
- FamFG § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen 2x
- FamFG § 40 Wirksamwerden 2x
- FamFG § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte 1x
- GNotKG § 21 Nichterhebung von Kosten 1x
- FamFG § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens 1x