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GNotKG § 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 102/25
17. Juli 2025
20 W 102/25 17. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 6/23 [AktE]
26. Oktober 2023
26 W 6/23 [AktE] 26. Oktober 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 6/23
26. Oktober 2023
26 W 6/23 26. Oktober 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 Wx 391/19 Kost
31. Oktober 2019
32 Wx 391/19 Kost 31. Oktober 2019