Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 102/25

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 14. März 2025, xx

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Verfahren der Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kostenschuldner und dessen Ehefrau sind aufgrund Auflassung vom 21.09.2021 am 13.06.2023 als Miteigentümer zu je ½ im eingangs bezeichneten Wohnungsgrundbuch eingetragen worden.

Eine Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat in der Folge unter dem 13.06.2023 dem Kostenschuldner eine Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen … (Bl. 3/7 d. A.) gestellt, in welche sie eine Katasterfortschreibungsgebühr aus einem Wert von 727.500,00 EUR in Höhe von 133,50 EUR eingestellt hat. U. a. weiter angesetzt hat sie eine Gebühr für die Eintragung eines Eigentümers aus dem gleichen Wert in Höhe von 1.335,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der genannten Kostenrechnung wird auf diese verwiesen.

Der Kostenschuldner hat die Forderung aus der Kostenrechnung zunächst unter Abzug des Betrags der Katasterfortschreibungsgebühr beglichen. Er und seine Ehefrau haben mit Schreiben vom 27.06.2023 (Bl. 3/8 d. A.) bei dem Grundbuchamt einen Nachweis einer tatsächlich erfolgten Fortschreibung des Katasters angefordert und für den Fall der Vorlage eines solchen die Zahlung des ausstehenden Betrags in Aussicht gestellt.

Daraufhin hat eine weitere Rechtspflegerin des Grundbuchamts versucht, einen entsprechenden Nachweis von dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (im Folgenden: die Katasterbehörde) zu erhalten. Ein solchen Nachweis hat die Rechtspflegerin auch bis Ende Mai 2024 nicht erlangen können. Nach Auslaufen einer Kontobearbeitungssperre zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der streitigen Gebührenforderung hat die Gerichtskasse unter dem 16.05.2024 eine Vollstreckungsankündigung erlassen.

Der Kostenschuldner hat mit Schreiben an die Gerichtskasse vom 23.05.2024 (Bl. 3/20 f. d. A.) u. a. erklärt, Einspruch gegen die Vollstreckungsankündigung“ einzulegen. Mit am 09.08.2024 versandtem Schreiben vom 19.07.2024 (Bl. 3/25 d. A.) hat die Rechtspflegerin dem Kostenschuldner ausführlich die von ihr bis dahin ergriffenen Maßnahmen zur Erlangung eines Nachweises des Vollzugs der Katasterfortschreibung geschildert. Sie hat abschließend mitgeteilt, dass (allerdings) weder das Grundbuchamt noch das Amt für Bodenmanagement einen entsprechenden Nachweis zu erbringen hätten, weil es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Gebühr handele. Sollte der Kostenschuldner dennoch der Ansicht sein, dass die Gebühr zu Unrecht erhoben worden sei, stehe ihm das Rechtsmittel der Erinnerung gegen die Kostenrechnung offen.

Mit E-Mail vom 09.08.2024 (im Ausdruck Bl. 3/27 d. A.) an die Verwaltung des Amtsgerichts Wiesbaden hat der Kostenschuldner bezugnehmend auf das vorgenannte Schreiben der Rechtspflegerin des Grundbuchamts u. a. mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau gegen die Androhung der Fortsetzung der Vollstreckung durch die Gerichtskasse erneut Einspruch einlegte. Er hat weiter erklärt, weder die „Festlegung“ noch die Höhe der Katasterfortschreibungsgebühr in Frage zu stellen, sondern nur einen Beleg zu benötigen, dass deren Voraussetzungen vorlägen.

Unter dem 12.08.2024 (vgl. Bl. 3/28 d. A.) hat die Gerichtsverwaltung die vorgenannte E-Mail an die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit der Anmerkung weitergleitet, dass diese (auch) als Erinnerung gegen die Kostenrechnung auszulegen sei.

Mit Beschluss vom 18.08.2024 (Bl. 3/29 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts - ausweislich des Ausspruchs - der Erinnerung des Kostenschuldners nicht abgeholfen. In den Gründen hat sie auch ausgeführt, dass kein Grund bestehe, die Kontenbearbeitungssperre erneut zu verlängern, so dass auch die Vollstreckung durch die Gerichtskasse bei Nichtzahlung fortgesetzt werde.

In der Folge hat der Kostenschuldner schließlich auch die ausstehende Katasterfortschreibungsgebühr bezahlt, dazu aber erklärt, dass dies unter Vorbehalt und ohne Anerkennung deren Rechtmäßigkeit erfolge.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat mit Verfügung vom 18.08.2024 (Bl. 3/30 d. A.) die Akten dem Oberlandesgericht zur „Entscheidung über die Beschwerde“ vorgelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 07.10.2024 zu … (nach Bl. 3/49 d. A.) den Beschluss des Grundbuchamts vom 18.08.2024 aufgehoben und die Akten an das Grundbuchamt zurückgereicht, das über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe. Wegen der Einzelheiten des Senatsbeschlusses vom 07.10.2024 wird auf diesen verwiesen.

Die Geschäftsstelle des Senats hat am 29.10.2024 die vorgelegten Grundakten auf dem Postweg und die elektronisch geführten Rechtsmittelakten des Verfahrens … in elektronischer Form über das elektronische Postfach des Amtsgerichts an das Grundbuchamt zurückgesandt.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2025 (Bl. 3/42 d. A.) hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Kostenschuldners bei dem Grundbuchamt nach dem Sachstand erkundigt. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat diesem mit Schreiben vom 14.01.2025 (Bl. 3/43 d. A.) mitgeteilt, dass der Senatsbeschluss vom 07.10.2024 dort nicht vorliege und bei dem Senat angefordert werde.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat daraufhin mit weiterem Schreiben vom 14.01.2025 (Bl. 3/44 d. A.) bei der Geschäftsstelle des Senats um Übersendung des Beschlusses vom 07.10.2024 in Papierform oder an das elektronische Postfach des Grundbuchamts ersucht. Die Geschäftsstelle des Senats hat daraufhin dem Grundbuchamt eine Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2024 (vgl. Bl. 3/47 d. A.) übersandt, in welcher dieser auf die bestehende Rechtslage nach § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO i. V. m. § 3 Abs. 1 JustITV hinweist, gemäß der das elektronische Postfach des Grundbuchamts ausschließlich für den Empfang von Anträgen, sonstigen Erklärungen und Nachweisen Beteiligter und deren Bevollmächtigter im Grundbuchverfahren vorgesehen sei; folglich habe die Rückgabe elektronischer Akten der Rechtsmittelinstanz an das Grundbuchamt über das allgemeine elektronische Postfach des Amtsgerichts zu erfolgen. In der Folge ist ein Ausdruck der elektronischen Beschwerdeakten des Verfahrens … (nach Bl. 3/49 d. A.) zu den Grundakten gelangt. Mit Schreiben vom 06.02.2025 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass der Senatsbeschluss vom 07.10.2025 zum Zeitpunkt der Sachstandsanfrage nicht vorgelegen habe und erst habe angefordert werden müssen. Die Akten würden nunmehr dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht zur Prüfung vorgelegt.

Dieser hat unter dem 12.02.2025 (Bl. 3/51 d. A.) Stellung genommen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einwendungen des Kostenschuldners im Verfahren nach § 81 GNotKG unbeachtlich seien, soweit dessen Schreiben, mit welchem er sich nur gegen die Vollstreckungsandrohung gewandt habe, überhaupt als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten sei. Die Angelegenheit sei eskaliert, weil der Kostenschuldner einen Nachweis der Katasterfortschreibung nicht erhalten habe. Dies habe aber mit den angesetzten Gebühren nichts zu tun. Dass der Ansatz der (Fortschreibungs-)Gebühr immer noch rechtens sei, obwohl auf die KostO verwiesen werde, habe der Senat bereits 2015 entschieden. Wegen ihrer weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 12.02.2025 verwiesen.

Mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 14.03.2025 (Bl. 3/52 m. Rs. d. A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13.06.2023 betreffend die geforderte Katasterfortschreibungsgebühr zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.

Zu den Gründen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Eintragung des Eigentums Gebühren zu erheben gewesen seien. Neben der Gebühr für die Eintragung des Eigentümerwechsels sei aufgrund der Vorschriften des KatGebWEinfG (hessisches Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren, näher dazu unten unter II.) auch eine Katasterfortschreibungsgebühr in Höhe von einem Zehntel der Gebühr für die Eigentumsumschreibung, im vorliegenden Fall also in Höhe von 133,50 EUR, zu erheben. Da demnach die Voraussetzungen einer Zahlungspflicht betreffend die Katasterfortschreibungsgebühr gegeben seien und ein Nachweis hierüber (gemeint offensichtlich: über einer erfolgte Katasterfortschreibung) nicht erbracht werden müsse, sei die Erinnerung unbegründet und zurückzuweisen.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Kostenschuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 02.05.2025 (Bl. 3/53 f. d. A.), auf den wegen dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass vorliegend eine Eigentumswohnung erworben worden sei. Die Wohnanlage sei im Kataster eingetragen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Grundbuch sei das Eigentum umzuschreiben, im Kataster nicht. Es falle daher bei der Katasterbehörde keine vergütungspflichtige Amtshandlung an. Aus diesem Grund sei diese auch nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer einen Nachweis über eine Amtshandlung zukommen zu lassen, weil dort nichts habe fortgeführt werden können. Ohne Amtshandlung und erbrachte Leistung der Behörde könne auch keine Bearbeitungsgebühr anfallen. Die in dem Beschluss angeführten gesetzlichen Vorschriften seien daher vorliegend nicht anwendbar.

Mit Beschluss vom 23.05.2025 (Bl. 3/54 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts der Beschwerde nicht abgeholfen. Zu den Gründen hat sie im Wesentlichen diejenigen des Beschlusses vom 14.03.2025 wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass Voraussetzung des Entstehens der Katasterfortschreibungsgebühr ein Eigentümerwechsel sei. Ein solcher habe vorliegend stattgefunden, so dass die Gebühr entstanden sei.

Unter dem 26.05.2025 hat das Grundbuchamt die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Der Berichterstatter des Senats hat den Kostenschuldner mit Schreiben vom 03.06.2025 (Bl. 3 d. E-Akte) nach summarischer Prüfung mit näherer Begründung auf Bedenken im Hinblick auf die der Beschwerde zugrunde gelegte Rechtsauffassung hingewiesen, wonach im Fall der Eintragung eines Eigentümers von Wohnungseigentum keine gebührenauslösende Fortschreibung des Katasters zu erfolgen habe.

Der Beschwerdeführer hat mit Anwaltsschriftsatz vom 27.06.2025 (Bl. 6 f. d. E-Akte) weiter vorgetragen und seine Rechtsauffassung bekräftigt: Bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung änderten sich die Eigentumsangaben zum Grundstück oder auch zu grundstücksgleichen Rechten hinsichtlich der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. Eine Wohnanlage sei im Kataster auf die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen. Auch im vorliegenden Fall ändere sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, sodass im Liegenschaftskataster weder neue Eigentümer noch anderweitig Berechtigte eingetragen werden müssten. Eine Fortführung des Liegenschaftskatasters werde im Hinblick auf den Verkauf einer Wohnung aus der Anlage nicht vorgenommen.

Wegen des Vorbringens des Kostenschuldners im Verfahren der Erinnerung und im Beschwerdeverfahren wird auch auf dessen Schreiben sowie die Schriftsätze seines Verfahrensbevollmächtigten nebst Anlagen, die jeweils zu den Akten gereicht wurden, Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Weil die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Beschwerde zugelassen hat, ist es unerheblich, dass die allein beanstandete in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von 133,50 EUR den Beschwerdewert nicht erreicht, § 81 Abs. 2, S. 2, S. 1 GNotKG. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Form des § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG eingelegt worden.

Über die Beschwerde erkennt der Senat in der im GVG vorgesehenen Besetzung, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 81 Abs. 6 S. 2, S. 1 GNotKG durch Beschluss vom 15.07.2025 übertragen hat.

B. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts ist zur Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Erinnerung des Kostenschuldners unbegründet ist und hat diese zurückgewiesen.

1. Das Schreiben des Kostenschuldners vom 23.05.2024 war mit dem Grundbuchamt als auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr in der Kostenrechnung vom 13.06.2023 auszulegen. Zwar hat sich der Kostenschuldner in diesem Schreiben gegen die bevorstehende Vollstreckung aus der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung gewandt. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 Abs. 1 GNotKG kann ein Kostenschuldner aber auch Einwendungen geltend machen, welche sich auf seine Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Gerichtskostenrechnung beziehen und die auch den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen können (§ 8 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG).

Auch führte die unter Vorbehalt erfolgte Zahlung auf die beanstandete Gebühr durch den Kostenschuldner nicht zur Unzulässigkeit der Erinnerung. Dies entspricht dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach dessen Vollzug einen Verwaltungsakt - vorliegend den Kostenansatz - nicht beseitigt, so dass auch bei freiwilliger Zahlung auf eine Gerichtskostenrechnung, selbst wenn diese ohne Vorbehalt erfolgte, die Erinnerung gegen diese zulässig bleibt (vgl. zum Ganzen: Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 81 GNotKG, Rn. 33).

2. Die beanstandete Katasterfortschreibungsgebühr ist in der in Ansatz gebrachten Höhe entstanden, fällig geworden und zu Recht gegen den Kostenschuldner in Ansatz gebracht worden.

a) Rechtsgrundlage für das Entstehen einer solchen von den Grundbuchämtern zu erhebenden Gebühr ist das hessische Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren (KatGebWEinfG) vom 10.01.1946 (GVBl. 1946, 88) zuletzt geändert durch Art. 13 des Siebten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 27.09.2012 (GVBl. 2012, 290). Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 21.05.2015, 20 W 72/14, juris Tz. 7), ist diese Gebühr nach dem Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) weiterhin zu erheben, auch soweit die Vorschriften des KatGebWEinfG noch auf die Kostenordnung (KostO) verweisen.

Dies gilt auch - nunmehr über zehn Jahre nach Inkrafttreten des GNotKG - weiterhin. Der Anfall dieser Gebühr dem Grunde nach richtet sich nämlich nach § 1 S. 1 KatGebWEinfG. Nach dieser Norm, welche eine Verweisung auf die KostO nicht enthält, haben die Erwerber für die katasteramtliche Fortschreibung derjenigen Liegenschaften und Gebäude, in deren Eigentumsverhältnis ein Wechsel eintritt, eine Fortschreibungsgebühr zur Staatskasse zu entrichten.

Nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 KatGebWEinfG beträgt die Höhe der Katasterfortschreibungsgebühr ein Zehntel der vollen Gebühr für die Eintragung des Eigentümers. Bei der hinsichtlich des Betrags der vollen Gebühr erfolgten Verweisung auf den zum 31.07.2023 außer Kraft getretenen § 32 KostO handelt es sich um eine dynamische Verweisung, so dass sich die Höhe der Gebühr nunmehr nach § 34 GNotKG bestimmt (mit näherer Begründung: Senat, Beschluss vom 21.05.2025, a. a. O., Tz. 8 ff.).

Gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit der genannten Vorschriften und die Höhe der sich daraus ergebenden Gebühren wendet sich der Kostenschuldner auch nicht.

b) Entgegen dessen Auffassung führt auch die Eintragung eines Eigentumsübergangs von Wohnungs- oder Teileigentum im Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuch gemäß § 1 KatGebWEinfG zur Entstehung einer Katasterfortschreibungsgebühr. Denn auch eine solche Eintragung im Grundbuch ist - anders als der Kostenschuldner meint - im Kataster nachzuvollziehen.

aa) Das Liegenschaftskataster dient nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes - HVGG - vom 06.09.2007 (GVBl. 2007, 602) dem vollständigen und flächendeckenden Nachweis der Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet. Nach Absatz 5 der Vorschrift werden zu den Flurstücken die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt, in dem wiederum nach § 2 Abs. 2 GBO die Grundstücke nach den Liegenschaftskatastern benannt werden. Die demnach vorgeschriebene Synchronizität zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster gilt auch im Falle der Bildung von Wohnungseigentum nach § 3 oder § 8 WEG. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist Eigentümerin einer in Wohnungs- und / oder Teileigentum aufgeteilten Liegenschaft nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche; sie übt vielmehr gemäß § 9a Abs. 2 WEG nur die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Das Immobilieneigentum ist vermögensrechtlich den einzelnen Wohnungseigentümern der Liegenschaft zugeordnet und nicht der Gemeinschaft selbst. Nur die Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind nach Bildung der Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher (§ 7 Abs. 1 S. 1 WEG) als jeweils als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet; das Grundbuchblatt des Grundstücks hingegen wird von Amts wegen geschlossen, § 7 Abs. 1 S. 3 WEG.

Die nach § 9 Abs. 5 HVGG in Übereinstimmung mit den demnach allein maßgeblichen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher zu führenden Eigentumsangaben im Liegenschaftskataster werden dort gemäß der geltenden Verwaltungsvorschrift, der Anweisung zur Führung des Liegenschaftskatasters - Liegenschaftskatasterführungsanweisung (LFA) - (StAnz. 2021, 549), nachvollzogen.

Nach Ziff. 5 Abs. 3 LFA werden im Fall der Buchung eines Grundstücks auf mehreren Grundbuchblättern, wobei ausdrücklich als Beispiel das Wohnungseigentum genannt ist, die einzelnen Miteigentumsanteile an dem Grundstück auch im Liegenschaftskataster einzeln gebucht. Dies ergibt sich ohne ausdrückliche Erwähnung daraus, dass zusätzlich - also neben der Darstellung jedes einzelnen Miteigentumsanteils als Blatt des Katasters - diese in Form eines „fiktiven Blattes“ auch als Ganzes dargestellt werden. Dabei dient das „fiktive Blatt“ ausdrücklich nur der Führung der aufgeteilten Grundstücke im Liegenschaftskataster und hat keine rechtliche Bedeutung, wird demnach nur aus technischen Gründen angelegt. Folglich werden auch die Angaben zu den Eigentümern (Ziff. 5 Abs. 1 S. 1 lit. c LFA) gleichfalls bei den einzelnen Miteigentumsanteilen vermerkt und nicht bei dem lediglich aus technischen Gründen für das aufgeteilte Grundstück angelegten fiktiven Katasterblatt.

Die Eigentümerangabe im Liegenschaftskataster erfolgt folglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch Angabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, die demnach bei dem dort nur „fiktiv“ gebuchten Grundstück erfolgen müsste und - wie ausgeführt - gerade keine Eigentumsangabe in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nach § 9 Abs. 5 HVGG darstellen würde, sondern durch Angabe der Eigentümer zu den jeweils einzeln gebuchten Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten gemäß dem jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch.

bb) Auch die Eintragung des Eigentümers eines Wohnungs- oder Teileigentümers unterfällt in Übereinstimmung damit der Mitteilungspflicht des Grundbuchamts aus § 55 Abs. 3 GBO an die Katasterbehörde im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO (vgl. auch Demharter, GBO, 33. Aufl., § 55 GBO, Rn. 15). So regelt auch Ziff. XX 1 Abs. 1 Nr. 1 des ersten Abschnitts des zweiten Teils der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen - MiZi - (JMBl. 2024, 522, 627) ausdrücklich, dass die Eintragung eines Wohnungs- oder Teileigentümers der das Liegenschaftskataster führenden Behörde mitzuteilen ist.

cc) Handelt es sich ausweislich § 3 Abs. 3 KatGebWEinfG bei der Katastergebühr um eine mit den Gerichtskosten für die Eintragung des Eigentümers zu erhebende Gebühr, so entsteht diese, wenn nicht schon mit der Eintragung des Eigentümers, jedenfalls mit der Mitteilung des Grundbuchamts gemäß § 55 Abs. 3 GBO an die Katasterbehörde und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig, weil das Verfahren vor dem Grundbuchamt damit auch insoweit beendet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG).

Während das Grundbuchamt nach § 55 Abs. 1 GBO gesetzlich verpflichtet ist, u. a. dem Eigentümer dessen Eintragung bekanntzugeben, existiert eine vergleichbare Vorschrift, welche die Katasterbehörde zu einer solche Mitteilung der dortigen Übernahme der Informationen zum Eigentümer verpflichten würde, nicht. Auch für eine entsprechende Mitteilung an das Grundbuchamt findet sich keine Grundlage; eine solche ist auch nicht erforderlich, weil - wie bereits kurz angesprochen - das Liegenschaftskataster die sich mit einer Eintragung eines Eigentümers aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs im Grundbuch konstitutiv (vgl. § 873 Abs. 1 BGB) ergebenden Eigentumsverhältnisse lediglich wiedergibt. Demnach kann der Kostenschuldner der Erhebung der Gebühr auch nicht entgegenhalten, dass die Katasterbehörde dem Grundbuchamt und ihm eine entsprechende Mitteilung nicht gemacht habe. Ob aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften die Katasterbehörde verpflichtet sein könnte, dem Kostenschuldner auf dessen Anforderung eine entsprechende Auskunft zu erteilen, bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn auf die bereits entstandene und fällig gewordene Katasterfortschreibungsgebühr kann solches keinen Einfluss mehr haben.

c) Der Kostenschuldner ist auch zu Recht für die gesamte Gebühr in Anspruch genommen worden. Insoweit erhebt er auch keine Einwendungen. Kostenschuldner der Katasterfortschreibungsgebühr ist nach § 1 KatGebWEinfG der Erwerber. Erfolgt der Erwerb wie vorliegend zu Miteigentum sind alle erwerbenden Miteigentümer Kostenschuldner, wobei diese nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner haften, so dass jeder der Kostenschuldner für die Kosten ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden kann, § 421 S. 1 BGB.

d) Schließlich ist auch die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühr, die der Kostenschuldner nicht beanstandet, zutreffend berechnet. Wie ausgeführt beträgt diese ein Zehntel der nach dem jeweils geltenden Kostenrecht für die Eintragung des Eigentümers zu erhebenden Gebühr.

Ist nach alledem die Katasterfortschreibungsgebühr in der in Ansatz gebrachten Höhe entstanden, fällig geworden und von dem Kostenschuldner geschuldet, ist deren Ansatz gegen diesen zu Recht erfolgt und die dagegen eingelegte Erinnerung gleichfalls zu Recht zurückgewiesen worden. Die gegen die Entscheidung im Erinnerungsverfahren gerichtete Beschwerde war folglich zurückzuweisen.

III.

Der Ausspruch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt nur zur Klarstellung und gibt die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 8 GNotKG wieder.

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet nicht statt, § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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