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GrdstVG § 6

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.

(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 127/24
29. September 2025
10 W 127/24 29. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 5/25
1. September 2025
7 W 5/25 1. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 15/25
1. September 2025
7 W 15/25 1. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 194/23
11. April 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 14/24
10. Februar 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - BLw 2/22
12. April 2024
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24. November 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 22/22 (L)
4. September 2023
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Beschluss vom Unknown court (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 5/20
29. April 2022
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Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 18/19
15. Mai 2020
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