GrdstVG § 5

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 15/12
26. Oktober 2012
12 Wx 15/12 26. Oktober 2012
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) - 3 WLw 39/06
12. September 2006
3 WLw 39/06 12. September 2006