Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
GrdstVG § 5
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 15/12
26. Oktober 2012
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12 Wx 15/12 | 26. Oktober 2012 |
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) - 3 WLw 39/06
12. September 2006
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3 WLw 39/06 | 12. September 2006 |