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GrEStG 1983 § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Grunderwerbsteuergesetz

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 42/21
4. Juni 2025
II R 42/21 4. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 18/22
30. Oktober 2024
II R 18/22 30. Oktober 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 14/23
30. Oktober 2024
II R 14/23 30. Oktober 2024
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 64/23
14. November 2023
5 W 64/23 14. November 2023
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 5 K 2500/21
8. Juli 2022
5 K 2500/21 8. Juli 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 4/20
12. Januar 2022
II R 4/20 12. Januar 2022
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 W 24/20
30. April 2020
4 W 24/20 30. April 2020
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 907/15
29. März 2016
1 W 907/15 29. März 2016
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 16/11
18. Juli 2012
1 BvL 16/11 18. Juli 2012
Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 K 2417/04
12. August 2008
2 K 2417/04 12. August 2008