Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GrStG 1973 § 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Grundsteuergesetz

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von