Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.
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GrStG 1973 § 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuergesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Unknown court (2. Senat) - II R 10/17
12. Februar 2020
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II R 10/17 | 12. Februar 2020 |