Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend.
GrStG 1973 § 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuergesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.