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GrStG 1973 § 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Grundsteuergesetz

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.

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Zitiert von

Urteil vom Unknown court (2. Senat) - II R 10/17
12. Februar 2020
II R 10/17 12. Februar 2020