Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

GrStG 1973 § 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Grundsteuergesetz

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von