GtDBWVAPrV § 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Behandelt werden im Wesentlichen:

1.
im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
a)
wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,
b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,
2.
im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
a)
militärische Fluggeräte,
b)
Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,
3.
im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
b)
schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei dem Entstehungsgang und bei der Nutzung von Wehrmaterial See,
4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
a)
Informationsgewinnung und Informationsübertragung,
b)
Informationsverarbeitung und Systemtechnik,
5.
im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,
b)
elektrische Anlagen in Waffensystemen,
6.
im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:
a)
Systembewaffnung,
b)
Effektoren.
Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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