Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
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GtDBWVAPrV § 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Referenzen
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