Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
GüKGrKabotageV 2012 § 12 Ausnahmen
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Referenzen
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