Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen
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das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt, - 2.
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die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und - 3.
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die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und - a)
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dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder - b)
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einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen