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GVG § 103

Gerichtsverfassungsgesetz

Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Mainz (5. Zivilkammer) - 5 O 241/03
27. November 2003
5 O 241/03 27. November 2003