Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.
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GVG § 103
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Mainz (5. Zivilkammer) - 5 O 241/03
27. November 2003
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5 O 241/03 | 27. November 2003 |