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GVG § 107

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.

(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.

Referenzen

  • § 5 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 5/11
29. Januar 2013
8 A 5/11 29. Januar 2013
Urteil vom Landgericht Mainz (5. Zivilkammer) - 5 O 241/03
27. November 2003
5 O 241/03 27. November 2003