Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
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GVG § 108
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Mainz (5. Zivilkammer) - 5 O 241/03
27. November 2003
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5 O 241/03 | 27. November 2003 |