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GVG § 108

Gerichtsverfassungsgesetz

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Mainz (5. Zivilkammer) - 5 O 241/03
27. November 2003
5 O 241/03 27. November 2003