GVG § 120b

Gerichtsverfassungsgesetz

In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 281/14
17. März 2015
2 StR 281/14 17. März 2015