GVG § 149

Gerichtsverfassungsgesetz

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von