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GVG § 157

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 W 58/25
19. November 2025
1 W 58/25 19. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (1. Strafsenat) - 1 Ws 223/22
14. November 2022
1 Ws 223/22 14. November 2022
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 290/20
28. September 2020
1 Ws 290/20 28. September 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 2044/10
21. September 2011
5 K 2044/10 21. September 2011