Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.
GVG § 160
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.