GVG § 159

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 W 42/15
15. Mai 2022
1 W 42/15 15. Mai 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 SHa 8/16
28. Juni 2016
1 SHa 8/16 28. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 223/07
9. Juli 2007
4 Ws 223/07 9. Juli 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 72/04
19. Juli 2004
16 WF 72/04 19. Juli 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 236/04
16. Juni 2004
8 W 236/04 16. Juni 2004