Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.
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GVG § 166
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 69/19
12. März 2019
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2 ARs 69/19 | 12. März 2019 |