Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.
GVG § 166
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.