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GVG § 166

Gerichtsverfassungsgesetz

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 69/19
12. März 2019
2 ARs 69/19 12. März 2019