GVG § 174

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 99/18
16. Februar 2021
12 U 99/18 16. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 5/20
29. Juni 2020
12 W 5/20 29. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 24/19
17. Februar 2020
12 W 24/19 17. Februar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 68/18
30. Juli 2018
4 StR 68/18 30. Juli 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 13/16
16. März 2017
I ZR 13/16 16. März 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 91/14
26. Januar 2016
XI ZR 91/14 26. Januar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 272/15
9. Dezember 2015
IV ZR 272/15 9. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 437/14
27. November 2014
3 StR 437/14 27. November 2014