GVG § 197

Gerichtsverfassungsgesetz

Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 23/17
13. November 2017
4 B 23/17 13. November 2017
Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1031/12
31. März 2015
6 K 1031/12 31. März 2015