GVG § 196

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.

(3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung.

(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Gericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1081/18
16. Januar 2019
2 BvR 1081/18 16. Januar 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 47/17
20. November 2017
6 B 47/17 20. November 2017
Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1031/12
31. März 2015
6 K 1031/12 31. März 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (4. Zivilsenat) - 4 SchH 1/12
8. Februar 2013
4 SchH 1/12 8. Februar 2013