GVG § 21i

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

(2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 64/13
20. Februar 2014
8 B 64/13 20. Februar 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 66/13
20. Februar 2014
8 B 66/13 20. Februar 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 65/13
20. Februar 2014
8 B 65/13 20. Februar 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 36/10
9. August 2010
2 B 36/10 9. August 2010