Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.
GVG § 22d
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 204/11
26. Juli 2012
|
9 U 204/11 | 26. Juli 2012 |