GVG § 22d

Gerichtsverfassungsgesetz

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 204/11
26. Juli 2012
9 U 204/11 26. Juli 2012