Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
GVG § 31
Gerichtsverfassungsgesetz
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 337/17
5. April 2019
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3 A 337/17 | 5. April 2019 |