GVG § 32

Gerichtsverfassungsgesetz

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3.
(weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 441 AR 31/18
7. Dezember 2018
441 AR 31/18 7. Dezember 2018