GVG § 51

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 441 AR 31/18
7. Dezember 2018
441 AR 31/18 7. Dezember 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 20 AR 8/16
10. März 2016
20 AR 8/16 10. März 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 147/15
14. Mai 2015
1 Ws 147/15 14. Mai 2015