In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.
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GVG § 74b
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 22/24
2. Juli 2024
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18 Qs 22/24 | 2. Juli 2024 |
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1048/11
20. Juni 2012
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2 BvR 1048/11 | 20. Juni 2012 |