In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
GVG § 74b
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
|
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 22/24
2. Juli 2024
|
18 Qs 22/24 | 2. Juli 2024 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 341/18
17. Januar 2019
|
2 Ws 341/18 | 17. Januar 2019 |
|
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1048/11
20. Juni 2012
|
2 BvR 1048/11 | 20. Juni 2012 |