In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.
GVG § 74b
Gerichtsverfassungsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1048/11
20. Juni 2012
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2 BvR 1048/11 | 20. Juni 2012 |