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GVG § 74d

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 KLs 105 Js 10084/20 (2)
21. November 2023
18 KLs 105 Js 10084/20 (2) 21. November 2023
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 KLs 111 Js 10215/20
31. Mai 2023
18 KLs 111 Js 10215/20 31. Mai 2023