Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GVG § 76

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 213/25
6. Mai 2025
5 StR 213/25 6. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25
26. März 2025
1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25 26. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 42/24
23. Mai 2024
4 StR 42/24 23. Mai 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 528/23
16. Mai 2024
2 StR 528/23 16. Mai 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 161/24
15. Mai 2024
6 StR 161/24 15. Mai 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 28/24
19. März 2024
1 Ws 28/24 19. März 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 168/23
7. Dezember 2023
5 StR 168/23 7. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 464/23
8. August 2023
2 Ws 464/23 8. August 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - 4 StR 312/22
2. März 2023
4 StR 312/22 2. März 2023
None vom Oberlandesgericht Dresden - 3 Ws 95/21
28. Oktober 2021
3 Ws 95/21 28. Oktober 2021