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GVG § 76

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 524/25
9. Dezember 2025
3 StR 524/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 213/25
6. Mai 2025
5 StR 213/25 6. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25
26. März 2025
1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25 26. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 442/24
28. Januar 2025
3 Ws 442/24 28. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 226/24
16. Dezember 2024
6 StR 226/24 16. Dezember 2024
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 141/24
12. Dezember 2024
1 Ws 141/24 12. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 231/24
10. Dezember 2024
3 Ws 231/24 10. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 7 A 285/20
6. November 2024
7 A 285/20 6. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 383/24
6. November 2024
4 StR 383/24 6. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 167/24
23. Oktober 2024
4 StR 167/24 23. Oktober 2024