GVG § 76

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 36/20
17. März 2020
2 Ws 36/20 17. März 2020
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 5/17
11. März 2020
2 BvL 5/17 11. März 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 21/20
27. Januar 2020
3 Ws 21/20 27. Januar 2020
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 3/20
13. Januar 2020
2 Ws 3/20 13. Januar 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/19
16. August 2019
20 RR 16/19 16. August 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 14/19
6. Juni 2019
StB 14/19 6. Juni 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 76/17
10. Januar 2018
2 StR 76/17 10. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 250/17
15. August 2017
4 StR 250/17 15. August 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 596/16
27. Juli 2017
1 StR 596/16 27. Juli 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 132/16
5. Juli 2016
2 Ws 132/16 5. Juli 2016