Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GVG § 93

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Lübeck (2. Zivilkammer) - 2 O 10/23
18. Juli 2023
2 O 10/23 18. Juli 2023
Urteil vom Landgericht Mainz (5. Zivilkammer) - 5 O 241/03
27. November 2003
5 O 241/03 27. November 2003
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 U 61/01
6. Juni 2003
15 U 61/01 6. Juni 2003