Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.
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GVGEG § 38
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
- GVGEG § 31 1x
- GVGEG § 32 1x
- GVGEG § 33 1x
- GVGEG § 34 1x
- GVGEG § 35 1x
- GVGEG § 36 1x
- GVGEG § 37 1x
- § 126 1x (nicht zugeordnet)