(1) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission. Bei Bedarf kann die Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen einrichten; in diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
- 1.
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einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, - 2.
-
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes und - 3.
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zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.