Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Fachhochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde.
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GVIDVDV § 6 Urlaub
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Referenzen
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