GWB § 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder
2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Vergabesenat) - Verg 1/18
10. Juli 2018
Verg 1/18 10. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Vergabesenat) - 7 Verg 3/16
14. Oktober 2016
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 231/12
12. November 2012
13 ME 231/12 12. November 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Vergabesenat) - 2 Verg 4/12
20. September 2012
2 Verg 4/12 20. September 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Vergabesenat) - 2 Verg 2/12
26. Juli 2012
2 Verg 2/12 26. Juli 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Vergabesenat) - 1 Verg 2/10
16. Februar 2011
1 Verg 2/10 16. Februar 2011
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1012/03
1. Oktober 2004
5 S 1012/03 1. Oktober 2004