Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.
GWB § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1012/03
1. Oktober 2004
|
5 S 1012/03 | 1. Oktober 2004 |